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   BGH, 13.06.1983 - II ZR 211/81   

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https://dejure.org/1983,8086
BGH, 13.06.1983 - II ZR 211/81 (https://dejure.org/1983,8086)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1983 - II ZR 211/81 (https://dejure.org/1983,8086)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1983 - II ZR 211/81 (https://dejure.org/1983,8086)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Restitutionsklage - Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes - Verschaffung von Urkundsbeweisen zur Verwendung im anhängigen Verfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1983, 959
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.12.1979 - II ZR 244/78

    Schadenersatz wegen Vorlegens eines für die Aktiengesellschaft schädlichen

    Auszug aus BGH, 13.06.1983 - II ZR 211/81
    Auf die Restitutionsklage werden die Urteile des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 1979 (II ZR 244/78) und des Oberlandesgerichts München vom 24. Oktober 1978 (5 U 2378/78) aufgehoben.

    In einem Vorprozeß (II ZR 244/78) hat die Revisionsbeklagte und damalige Klägerin den Revisionskläger auf Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch genommen, weil er als Vorsitzender ihres Aufsichtsrats seine beherrschende Stellung dazu ausgenutzt habe, gegenüber dem Vorstand die Ausstellung eines ungesicherten Wechsels zugunsten eines in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Bankhauses, dessen persönlich haftender Gesellschafter er war, durchzusetzen.

    Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof (letzterer durch Revisionsurteil v. 21.12.1979 - II ZR 244/78, LM AktG 1965 § 116 Nr. 4) haben der Klage stattgegeben.

  • BGH, 14.03.1983 - II ZR 103/82

    Anspruch einer GmbH auf Schadensersatz wegen Pflichtwidrigkeit des

    Auszug aus BGH, 13.06.1983 - II ZR 211/81
    Wie auch das Berufungsgericht annimmt und die Revisionsbeklagte selbst dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt hat, bedeutet dies, daß der als Vorstandsmitglied mit dem Revisionskläger gesamtschuldnerisch haftende B. (vgl. Urt. des Senats v. 14.3.1983 - II ZR 103/82) die Schadensersatzforderung der Revisionsbeklagten aus der Wechselausstellung im Wege des Nachgebens durch Verrechnung mit seinen Ruhegeldansprüchen teilweise erfüllt hat.
  • BGH, 12.12.1962 - IV ZR 127/62

    Restitutionsklage

    Auszug aus BGH, 13.06.1983 - II ZR 211/81
    Denn die Rechtsprechung, daß in diesem Verfahren außer der Urkunde nur der Prozeßstoff des Vorprozesses und die im Zusammenhang mit der Urkunde vom Revisionskläger neu aufgestellten Behauptungen, nicht dagegen die Einlassung des Revisionsbeklagten zu diesen Behauptungen oder neue Beweismittel zu berücksichtigen seien (BGHZ 38, 333, 335) [BGH 12.12.1962 - IV ZR 127/62], bezieht sich nur auf den sogenannten zweiten Verfahrensabschnitt, in dem zu prüfen ist, ob die vom Revisionskläger neu vorgelegte Urkunde, hätte er sie schon im Vorprozeß beigebracht, eine günstigere Entscheidung hätte herbeiführen können.
  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 222/51

    Restitutionsklage. Neue Urkunde

    Auszug aus BGH, 13.06.1983 - II ZR 211/81
    Bei der deshalb nötigen erneuten Verhandlung und Entscheidung, im sogenannten dritten Verfahrensabschnitt, können dann aber auch neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht und berücksichtigt werden (BGHZ 6, 354, 355, 360 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51]; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 580 Rdnr. 29, 30, § 590 Rdnr. 5, 6 m.w.N.).
  • BGH, 13.06.1983 - II ZR 212/81

    Schadensersatz nach Ausstellung eines Gefälligkeitswechsels - Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 13.06.1983 - II ZR 211/81
    Wie der Senat in seinem ebenfalls am 13. Juni 1983 zwischen denselben Parteien ergehenden Urteil II ZR 212/81 näher ausführt, ist es Sache der teilweise schon befriedigten und allein über den maßgeblichen Sachverhalt voll unterrichteten Revisionsbeklagten, substantiiert darzulegen, in welcher Höhe sie aufgrund des Vergleichs mit B. und eines weiteren Vergleichs mit dem Vorstandsmitglied Ro. bereits befriedigt worden ist; zu diesem Zweck hat sie, soweit es noch notwendig ist, diejenigen Tatsachen zu offenbaren, aus denen sich die Höhe der ihr im Vergleichswege zugeflossenen Erfüllungsleistungen errechnen läßt.
  • BGH, 03.08.2021 - II ZR 283/19

    Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen

    Für die Feststellung, ob die nachträglich aufgefundene Urkunde eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, sind außer der Urkunde nur der Prozessstoff des Vorprozesses und die im Zusammenhang mit der Urkunde vom Restitutionskläger neu aufgestellten Behauptungen zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 127/62, BGHZ 38, 333; Urteil vom 13. Juni 1983 - II ZR 211/81, WM 1983, 959).

    Es ist deshalb nicht zulässig, den Streitgegenstand in dem sogenannten zweiten Verfahrensabschnitt auszuwechseln, in dem zu prüfen ist, ob die vom Revisionskläger neu vorgebrachte Urkunde, hätte er sie schon im Vorprozess beigebracht, eine günstigere Entscheidung hätte herbeigeführt haben können (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2008 - II ZA 2/08, juris Rn. 5 zur Nichtigkeitsklage unter Bezugnahme auf das zum Restitutionsverfahren ergangene Urteil des BGH vom 13. Juni 1983 - II ZR 211/81, WM 1983, 959).

  • VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 73/99

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung erheblichen

    Da vorgeschobene Kündigungen keinen Schutz verdienen (BVerfGE 79, 292 ) und von den Verfahrensbeteiligten bei der erneut erforderlichen Verhandlung der Hauptsache, dem dritten Abschnitt des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 590 Abs. 1 ZPO), auch neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden können (vgl. BGH WM 1983, 959 ), muss sich das Gericht mit diesen, soweit sie entscheidungserheblich sind und nicht aus Gründen des formellen Rechts außer Betracht bleiben können oder müssen, auseinandersetzen.
  • BGH, 07.07.2008 - II ZA 2/08

    Zulässiger Gegenstand einer Nichtigkeitsklage

    Die Auswechslung des Klagegrundes geht über das im Nichtigkeitsverfahren mögliche Vorbringen neuer Tatsachen und Behauptungen (vgl. Sen.Urt. v. 13. Juni 1983 - II ZR 211/81, WM 1983, 959) im Rahmen des Vorprozesses hinaus.
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